Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Lüneburgers-Objektservice
Inhaber: Marc Lüneburger
Einzelunternehmen
Stand: August 2026
§ 1 Geltungsbereich
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Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen Lüneburgers-Objektservice, Inhaber Marc Lüneburger, nachfolgend „Auftragnehmer“, und seinen Kunden.
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Kunden können sowohl Verbraucher im Sinne des § 13 BGB als auch Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sein.
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Die AGB gelten insbesondere für folgende Leistungsbereiche:
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Haushaltsauflösung und Entrümpelung,
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Demontage und Rückbau,
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Objektservice einschließlich Winterdienst,
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Fußbodenservice.
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Individuelle Vereinbarungen und ausdrücklich im jeweiligen Angebot oder in der Auftragsbestätigung getroffene Regelungen haben Vorrang vor diesen AGB.
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Vertragssprache ist Deutsch.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
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Die reguläre Erstbesichtigung und Angebotserstellung erfolgt grundsätzlich unentgeltlich, sofern vorab nichts anderes vereinbart wurde.
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Angebote werden grundsätzlich auf Grundlage einer vorherigen Besichtigung und des dabei erkennbaren Leistungsumfangs erstellt.
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Angebote gegenüber Verbrauchern sind, soweit im Angebot nichts anderes angegeben ist, 7 Kalendertageab Angebotsdatum gültig.
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Angebote gegenüber Unternehmern sind, soweit im Angebot nichts anderes angegeben ist, 14 Kalendertageab Angebotsdatum gültig.
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Ein Vertrag kommt grundsätzlich erst durch eine Auftragsbestätigung des Auftragnehmers in Textform zustande.
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Änderungen und Ergänzungen eines bestätigten Auftrags sind in Textform festzuhalten, insbesondere wenn sie Leistungsumfang, Vergütung oder Ausführungstermin betreffen.
§ 3 Festpreise und Leistungsumfang
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Die Vergütung wird grundsätzlich als Festpreis vereinbart.
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Der Festpreis bezieht sich auf den bei der Besichtigung erkennbaren Zustand sowie den im Angebot beschriebenen Leistungsumfang.
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Normale und vorhersehbare Kostensteigerungen nach Vertragsschluss gehen grundsätzlich zulasten des Auftragnehmers.
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Bei außergewöhnlichen, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbaren und vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Kostenveränderungen können Anpassungen nur im gesetzlich zulässigen Umfang und nach entsprechender Information des Kunden erfolgen.
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Wesentliche Veränderungen des Objekts oder des Leistungsumfangs zwischen Besichtigung und Arbeitsbeginn sind dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen.
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Nachträglich gewünschte Zusatzleistungen werden grundsätzlich erst ausgeführt, nachdem Leistungsumfang und zusätzlicher Preis in Textform bestätigt wurden.
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Nicht erkennbare Umstände, zusätzliche Mengen, abweichende Abfallarten oder sonstige unvorhersehbare Zusatzarbeiten können eine gesonderte Vereinbarung erforderlich machen.
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Reduziert der Kunde nach Vertragsschluss eigenständig den vereinbarten Leistungsumfang, führt dies nicht automatisch zu einer Reduzierung des Festpreises. Zwingende gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt.
§ 4 Zahlungsbedingungen
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Verbraucher haben Rechnungen innerhalb von 7 Kalendertagen nach Rechnungserhalt zu bezahlen.
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Unternehmer haben Rechnungen innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungserhalt zu bezahlen.
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Zulässige Zahlungsarten sind:
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Überweisung,
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Kartenzahlung.
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Rechnungen dürfen elektronisch, insbesondere per E-Mail, übermittelt werden.
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Daueraufträge werden grundsätzlich monatlich zum Monatsende abgerechnet.
§ 5 Vorauszahlungen
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Bei Verbrauchern kann bei einem Auftragswert ab 500,00 Euro vereinbart werden, dass die im Angebot ausgewiesenen Material- und/oder Entsorgungskosten spätestens 14 Tage vor dem vereinbarten Auftragsbeginn vorauszuzahlen sind.
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Bei Unternehmern kann bei einem Auftragswert ab 1.000,00 Euro vereinbart werden, dass die im Angebot ausgewiesenen Material- und/oder Entsorgungskosten spätestens 5 Tage vor dem vereinbarten Auftragsbeginn vorauszuzahlen sind.
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Maßgeblich ist grundsätzlich der Zahlungseingang. Der Auftragnehmer kann einen geeigneten Nachweis einer tatsächlich ausgeführten Überweisung akzeptieren, sofern daraus insbesondere Zahlungsempfänger, Betrag und Ausführung der Zahlung nachvollziehbar hervorgehen.
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Geht eine vereinbarte Vorauszahlung nicht fristgerecht ein und liegt kein akzeptierter Zahlungsnachweis vor, ist der Auftragnehmer nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, den Arbeitsbeginn bis zum Zahlungseingang zu verschieben.
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Gesetzliche Ansprüche wegen Zahlungsverzugs sowie Ansprüche auf Ersatz nachweisbarer und ersatzfähiger Kosten bleiben unberührt.
§ 6 Zahlungsverzug
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Nach Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist kann der Auftragnehmer dem Kunden eine Zahlungserinnerung bzw. Mahnung mit einer weiteren Zahlungsfrist von 7 Tagen übermitteln.
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Gesetzliche Regelungen über den Eintritt des Zahlungsverzugs bleiben hiervon unberührt.
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Nach erfolglosem Ablauf der zusätzlichen Zahlungsfrist kann die Forderung insbesondere durch einen Rechtsanwalt, ein Inkassounternehmen oder gerichtlich geltend gemacht werden.
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Verzugszinsen, Rechtsverfolgungs- und sonstige Verzugskosten werden nur im gesetzlich zulässigen Umfang verlangt.
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Bei erheblichen oder wiederholten Zahlungsrückständen aus Dauerverträgen kann der Auftragnehmer nach vorheriger Ankündigung und unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen weitere Leistungen aussetzen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§ 7 Termine und Ausführungsfristen
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Termine und Fertigstellungsangaben gelten nur dann als verbindliche Fixtermine, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
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Sonstige Zeitangaben stellen grundsätzlich voraussichtliche Planungsangaben dar.
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Verzögerungen, die durch fehlende Mitwirkung des Kunden, andere Gewerke oder sonstige vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände entstehen, verlängern die Ausführungszeit angemessen.
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Bei Krankheit, unvorhersehbarem Personal-, Fahrzeug- oder Maschinenausfall, ungeeigneter Witterung, behördlichen Maßnahmen, höherer Gewalt oder sonstigen vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Leistungshindernissen kann ein zumutbarer Ersatztermin vereinbart werden.
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Bei länger andauernden Leistungshindernissen bleiben die gesetzlichen Rechte beider Vertragsparteien unberührt.
§ 8 Stornierung und Kündigung durch den Kunden
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Unbeschadet gesetzlicher Widerrufs- und Kündigungsrechte räumt der Auftragnehmer dem Kunden grundsätzlich die Möglichkeit ein, einen Auftrag bis 24 Stunden vor dem vereinbarten Arbeitsbeginnkostenfrei zu stornieren.
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Bereits entstandene und nicht mehr vermeidbare Fremd-, Material-, Genehmigungs-, Entsorgungs- oder sonstige auftragsbezogene Kosten können hiervon ausgenommen sein, soweit dies gesetzlich zulässig und im Einzelfall geschuldet ist.
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Bei einer Stornierung weniger als 24 Stunden vor Arbeitsbeginn bleiben gesetzliche Vergütungs-, Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers bestehen.
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Bei Werkverträgen bleiben insbesondere die gesetzlichen Folgen einer freien Kündigung des Bestellers unberührt.
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Vom Kunden gewünschte Unterbrechungen eines bereits begonnenen Auftrags sind abzustimmen. Hierdurch verursachte notwendige und ersatzfähige Zusatzaufwendungen können nach den gesetzlichen Voraussetzungen zusätzlich berechnet werden.
§ 9 Mitwirkungspflichten des Kunden
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Der Kunde hat den vereinbarten Zugang zum Objekt rechtzeitig sicherzustellen.
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Erforderliche Strom- und Wasseranschlüsse sind, soweit für die Arbeiten erforderlich, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
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Arbeitsbereiche sind zum vereinbarten Beginn grundsätzlich frei zugänglich und geräumt zu halten, soweit das Räumen oder Umstellen von Gegenständen nicht ausdrücklich Bestandteil des Auftrags ist.
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Der Kunde hat bekannte:
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Gefahrenstellen,
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Gefahrstoffe,
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Schädlingsbefälle,
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verdeckte Leitungen,
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Installationspläne,
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Hausordnungen,
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Ruhezeiten und
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sonstige objektbezogene Einschränkungen
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rechtzeitig mitzuteilen.
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Erforderliche Zustimmungen von Eigentümern, Vermietern, Hausverwaltungen oder sonstigen Berechtigten sind grundsätzlich vom Kunden einzuholen, soweit deren Beschaffung nicht ausdrücklich vom Auftragnehmer übernommen wurde.
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Haustiere sind so zu sichern, dass Mitarbeiter und eingesetzte Dritte weder gefährdet noch behindert werden.
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Bargeld, Schmuck, wichtige Dokumente, Datenträger und sonstige Gegenstände, die nicht bearbeitet, entfernt oder entsorgt werden sollen, sind vor Arbeitsbeginn zu sichern oder eindeutig zu kennzeichnen.
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Bereiche und Gegenstände, die ausdrücklich nicht geräumt werden dürfen, sind eindeutig zu benennen bzw. zu kennzeichnen.
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Bei einer Verletzung erforderlicher Mitwirkungspflichten gelten die gesetzlichen Vorschriften. Hierdurch entstehende Verzögerungen können zu einer angemessenen Verschiebung der Ausführung führen.
§ 10 Sicherheits- und Gesundheitsgefahren
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Bei konkreten Gefahren für Mitarbeiter, Subunternehmer, Dritte, Sachen oder Umwelt darf der Auftragnehmer die Arbeiten im betroffenen Bereich unterbrechen oder den Arbeitsbeginn verweigern.
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Dies gilt insbesondere bei unerwarteten:
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Gefahrstoffen,
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Asbestverdacht,
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Chemikalien,
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Spritzen,
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Fäkalien,
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Körperflüssigkeiten,
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erheblichem Schimmel,
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Schädlingsbefall,
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sonstigen biologischen oder chemischen Belastungen.
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Die Arbeiten können nach Herstellung eines sicheren Zustands fortgeführt werden.
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Notwendige zusätzliche Schutz-, Reinigungs-, Dekontaminations-, Untersuchungs- oder Entsorgungsmaßnahmen sind nicht automatisch vom ursprünglichen Festpreis umfasst, wenn sie bei Vertragsschluss nicht erkennbar waren.
§ 11 Haushaltsauflösung und Entrümpelung
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Der Kunde bestätigt, zur Verfügung über die zur Räumung, Entsorgung oder Verwertung überlassenen Gegenstände berechtigt zu sein.
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Der Kunde ist für die eindeutige Freigabe der zu entfernenden Gegenstände verantwortlich.
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Erkennbare Wertgegenstände, Bargeld, Schmuck, wichtige Urkunden und persönliche Dokumente, die unerwartet aufgefunden werden, werden grundsätzlich gesichert und dem Kunden übergeben.
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Eine abweichende Weisung des Kunden zur Entsorgung aufgefundener Gegenstände ist nur maßgeblich, soweit ihr keine gesetzlichen Verpflichtungen oder Rechte Dritter entgegenstehen.
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Gefahrstoffe und besonders zu behandelnde Abfälle sind nicht automatisch Bestandteil einer normalen Entrümpelung.
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Für ordnungsgemäß zur Entsorgung oder Verwertung freigegebene und bereits abgeholte Gegenstände besteht grundsätzlich keine Aufbewahrungs- oder Rückholpflicht.
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Vorhandene Wiege- oder Entsorgungsnachweise werden auf Wunsch als Kopie zur Verfügung gestellt, soweit der Auftragnehmer entsprechende Nachweise vom Entsorgungsunternehmen erhält.
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Die bearbeiteten Bereiche werden grundsätzlich besenrein übergeben, sofern keine weitergehende Reinigung vereinbart wurde.
§ 12 Verwertbare Gegenstände und Wertanrechnung
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Verwertbare Gegenstände können nach ausdrücklicher Vereinbarung vom Auftragnehmer übernommen werden.
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Eine Barauszahlung erfolgt nicht. Ein vereinbarter Wert wird unmittelbar auf den Angebotspreis angerechnet.
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Die übernommenen Gegenstände und der jeweilige Anrechnungswert sollen im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung bezeichnet werden.
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Der vereinbarte Anrechnungswert bleibt grundsätzlich unabhängig vom später tatsächlich erzielten Verwertungserlös bestehen.
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Nach wirksamer Eigentumsübertragung darf der Auftragnehmer über die Gegenstände grundsätzlich frei verfügen, insbesondere diese verkaufen, aufbereiten, spenden, verwerten oder entsorgen.
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Eine nachträgliche Abrechnung über einen höheren oder niedrigeren Verkaufserlös findet nicht statt.
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Beruht die Wertanrechnung nachweislich auf wesentlichen falschen Angaben des Kunden oder auf von ihm verschwiegenen, ihm bekannten Eigenschaften oder Mängeln, kann eine entsprechende Korrektur nach den gesetzlichen Voraussetzungen verlangt werden.
§ 13 Akten- und Datenträgervernichtung
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Eine besondere Akten- oder Datenträgervernichtung ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich beauftragt wurde.
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Der Auftragnehmer darf hierfür geeignete spezialisierte Unternehmen einsetzen.
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Soweit der eingesetzte Fachbetrieb einen Vernichtungsnachweis oder ein Zertifikat ausstellt, wird dieser Nachweis dem Kunden auf Wunsch zur Verfügung gestellt.
§ 14 Demontage und Rückbau
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Der Auftragnehmer führt keine Arbeiten an tragenden oder statisch relevanten Bauteilen aus.
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Arbeiten an Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen, die einem entsprechend qualifizierten oder zugelassenen Fachbetrieb vorbehalten sind, sind nicht Bestandteil der Leistung.
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Erforderliche Facharbeiten sind vorab oder begleitend durch einen geeigneten Fachbetrieb auszuführen.
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Der Kunde hat bekannte verdeckte Leitungen und Installationen mitzuteilen und vorhandene Pläne zur Verfügung zu stellen.
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Werden während der Arbeiten unbekannte oder nicht erkennbare Leitungen, statische Risiken oder sonstige Gefahren festgestellt, d ürfen die Arbeiten im betroffenen Bereich bis zur Klärung eingestellt werden.
§ 15 Fußbodenservice
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Der Fußbodenservice kann insbesondere umfassen:
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Verlegung von Vinyl/LVT,
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Klick-Vinyl,
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Laminat,
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Teppich,
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Sockelleisten,
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Entfernung vorhandener Bodenbeläge,
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Spachtel- und Ausgleichsarbeiten,
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übliche Untergrundvorbereitung.
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Es wird grundsätzlich nur Material verarbeitet, das über den Auftragnehmer beschafft bzw. geliefert wurde.
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Farbe, Dekor, Materialart und Ausführung sind vom Kunden vor Bestellung verbindlich freizugeben.
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Verlangt der Kunde nach verbindlicher Freigabe eine Änderung und kann das ursprünglich bestellte Material nicht mehr kostenfrei storniert, zurückgegeben oder anderweitig verwertet werden, können die tatsächlich dadurch entstehenden und nicht vermeidbaren Kosten dem Kunden nach den gesetzlichen Voraussetzungen berechnet werden.
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Bei nicht erkennbarer Feuchtigkeit, erheblichen Estrichschäden oder sonstigen Untergrundmängeln, die über die vereinbarte normale Untergrundvorbereitung hinausgehen, dürfen die Arbeiten bis zur fachgerechten Klärung bzw. Behebung unterbrochen werden.
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Erforderliche zusätzliche Arbeiten können nach gesonderter Vereinbarung durch den Auftragnehmer oder einen geeigneten Subunternehmer durchgeführt werden.
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Von außen verursachte Schäden nach Fertigstellung, insbesondere durch Wasserschäden, andere Gewerke, unsachgemäße Nutzung oder sonstige vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Einwirkungen, stellen keinen Mangel der Werkleistung des Auftragnehmers dar.
§ 16 Eigentumsvorbehalt
Vom Auftragnehmer gelieferte bewegliche Materialien und Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers, soweit der Eigentumsvorbehalt nach Verbindung, Verarbeitung oder Einbau rechtlich fortbestehen kann.
§ 17 Objektservice und Daueraufträge
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Der Objektservice kann insbesondere umfassen:
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Treppenhaus- und Gebäudereinigung,
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Objektkontrollen,
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Außenanlagenpflege,
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Rasenmähen,
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Heckenschnitt,
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Laubentfernung,
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Mülltonnenservice,
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kleinere Hausmeistertätigkeiten,
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Winterdienst.
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Tätigkeiten, für die eine besondere handwerksrechtliche Zulassung oder Fachqualifikation erforderlich ist, sind nur geschuldet, wenn die entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
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Daueraufträge können mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende in Textform gekündigt werden.
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Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
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Daueraufträge werden grundsätzlich monatlich zum Monatsende abgerechnet.
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Bei nachvollziehbaren Veränderungen wesentlicher Kostenfaktoren können Preise bei Dauerverträgen nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen angepasst werden. Eine Preisanpassung wird mindestens 4 Wochen vorher in Textform angekündigt.
§ 18 Winterdienst
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Winterdienst umfasst nur die im jeweiligen Vertrag ausdrücklich vereinbarten Flächen und Leistungen.
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Er kann insbesondere Schneeräumung und Streudienst umfassen.
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Einsatzzeiten bzw. Einsatzzeitfenster und die zu betreuenden Flächen werden individuell vereinbart.
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Eine Garantie, dass die vereinbarten Flächen jederzeit vollständig schnee- oder eisfrei sind, wird nicht übernommen.
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Streumittel werden grundsätzlich vom Auftragnehmer bereitgestellt und nach den jeweils geltenden rechtlichen Vorgaben eingesetzt.
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Bei außergewöhnlichen Wetterlagen, insbesondere anhaltendem Schneefall oder Eisregen, können zusätzliche Einsätze erforderlich werden. Diese können gesondert vergütet werden, soweit sie nicht bereits Bestandteil des vereinbarten Leistungsumfangs sind.
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Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für schuldhafte Verletzungen der von ihm konkret übernommenen Pflichten. Eine darüber hinausgehende pauschale Übernahme sämtlicher Verkehrssicherungspflichten wird nicht vereinbart.
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Winterdiensteinsätze dürfen zum Leistungsnachweis mit Datum, Uhrzeit, Objektangabe und erforderlichenfalls Fotos dokumentiert werden.
§ 19 Schlüssel und Zugangsmittel
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Überlassene Schlüssel, Transponder und sonstige Zugangsmittel werden sorgfältig verwahrt.
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Sie dürfen ausschließlich zur Vertragsdurchführung an eingesetzte Mitarbeiter oder Subunternehmer weitergegeben werden.
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Die interne Ausgabe und Rückgabe von Zugangsmitteln kann dokumentiert werden.
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Eine Nutzung zu anderen Zwecken oder eine unbefugte Weitergabe ist nicht gestattet.
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Für Verlust oder Beschädigung gelten die gesetzlichen Haftungsregeln. Die Erforderlichkeit und Angemessenheit etwaiger Folgemaßnahmen, insbesondere eines Austauschs von Schließanlagen, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
§ 20 Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen
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Der Auftragnehmer ist berechtigt, geeignete Mitarbeiter, Subunternehmer und sonstige Erfüllungsgehilfen zur Durchführung des Auftrags einzusetzen.
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Der Kunde hat grundsätzlich keinen Anspruch auf den Einsatz einer bestimmten Person, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
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Ein eingesetzter Subunternehmer darf weitere Subunternehmer nur mit Zustimmung des Auftragnehmers einsetzen.
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Die gesetzlichen Verantwortlichkeiten des Auftragnehmers für eingesetzte Erfüllungsgehilfen bleiben unberührt.
§ 21 Halteverbotszonen, Container und Genehmigungen
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Soweit für die Durchführung erforderlich und vereinbart, werden Halteverbotszonen, Containergenehmigungen und vergleichbare Genehmigungen durch den Auftragnehmer organisiert.
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Der Kunde soll solche Maßnahmen für den Auftrag nicht ohne vorherige Abstimmung selbst veranlassen.
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Behördliche Gebühren sowie vereinbarte Kosten für Beschilderung, Aufstellung, Abholung oder sonstige Maßnahmen werden im Angebot ausgewiesen oder bei nachträglich erforderlich werdenden Maßnahmen vorab vereinbart.
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Notwendige reguläre Parkkosten werden grundsätzlich in den Festpreis einkalkuliert.
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Buß- und Verwarnungsgelder werden nicht auf den Kunden abgewälzt.
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Verzögerungen eines ordnungsgemäß ausgewählten und beauftragten Container- oder Entsorgungsunternehmens, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, können zu einer angemessenen Verschiebung der Ausführungszeiten führen.
§ 22 Dokumentation und Fotos
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Der Auftragnehmer darf den Zustand des Arbeitsbereichs sowie relevante Zugangswege vor, während und nach der Ausführung dokumentieren, soweit hierfür ein berechtigter Zweck und eine datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage besteht.
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Die Dokumentation kann insbesondere dem Leistungsnachweis, der Feststellung vorhandener Schäden sowie der Klärung möglicher Haftungsfragen dienen.
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Eine Verwendung von Fotos oder Videos zu Werbe-, Social-Media- oder Referenzzwecken erfolgt nicht allein aufgrund dieser AGB, sondern bedarf einer gesonderten rechtlichen Grundlage bzw. erforderlichenfalls einer separaten Einwilligung.
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Firmenname oder Logo eines Kunden werden nur nach gesonderter Zustimmung als Referenz verwendet.
§ 23 Abnahme und Mängelrechte
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Soweit die vereinbarte Leistung einer Abnahme zugänglich ist, kann der Auftragnehmer nach Fertigstellung die Abnahme verlangen.
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Die Abnahme kann in einem schriftlichen oder elektronischen Abnahmeprotokoll dokumentiert werden.
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Ist der Kunde bei Fertigstellung nicht anwesend, kann er in Textform über die Fertigstellung informiert und zur Abnahme aufgefordert werden.
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Für die Abnahme und eine etwaige Abnahmefiktion gelten die gesetzlichen Vorschriften.
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Bei behaupteten Mängeln ist dem Auftragnehmer grundsätzlich Gelegenheit zur Prüfung und – soweit ein vom Auftragnehmer zu verantwortender Mangel besteht – zur Nacherfüllung zu geben.
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Gesetzliche Mängelrechte des Kunden bleiben unberührt.
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Stellt sich bei einer zusätzlich veranlassten Prüfung heraus, dass kein vom Auftragnehmer zu verantwortender Mangel vorliegt, können erforderliche Kosten eines zusätzlichen Einsatzes nach den gesetzlichen Voraussetzungen berechnet werden.
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Eine eigene, über die gesetzlichen Mängelrechte hinausgehende Garantie wird nicht gewährt. Etwaige Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
§ 24 Vorhandene Schäden und andere Gewerke
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Der Auftragnehmer haftet nicht für Folgen bereits vorhandener, bei ordnungsgemäßer Prüfung nicht erkennbarer Mängel des Gebäudes, Bauteils oder Untergrunds, soweit er diese Folgen nicht zu vertreten hat.
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Werden solche Mängel während der Arbeiten erkannt, darf die Leistung im betroffenen Bereich bis zur Klärung unterbrochen werden.
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Für Schäden oder mangelhafte Arbeiten anderer Unternehmen haftet der Auftragnehmer nicht, soweit er diese nicht zu vertreten hat.
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Behindern andere Gewerke die Ausführung, können sich Ausführungsfristen angemessen verlängern.
§ 25 Schutzmaßnahmen und Reinigung
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Bei der Besichtigung erkennbare und für die vereinbarte Leistung übliche Schutzmaßnahmen werden bei der Kalkulation berücksichtigt.
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Nachträglich gewünschte oder bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare zusätzliche Schutzmaßnahmen können nach vorheriger Vereinbarung zusätzlich berechnet werden.
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Soweit im Angebot nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Übergabe des bearbeiteten Bereichs grundsätzlich besenrein.
§ 26 Haftung
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Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt:
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bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
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bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
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in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
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Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
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Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
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Gesetzlich zwingende Haftungsregelungen und Ansprüche nach dem Produkthaftungsrecht bleiben unberührt.
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Soweit gesetzlich zulässig, gelten entsprechende Haftungsbeschränkungen auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
§ 27 Aufrechnung
Eine Aufrechnung des Kunden mit Gegenforderungen ist nur im gesetzlich zulässigen Umfang beschränkt. Unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen sowie zwingende gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt.
§ 28 Abrechnung über Dritte
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Vertragspartner und Zahlungsschuldner bleibt grundsätzlich der Auftraggeber, auch wenn eine Erstattung durch Versicherung, Vermieter, Hausverwaltung oder einen sonstigen Dritten erwartet wird.
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Rechnungen können nach Vereinbarung direkt an einen Kostenträger übermittelt werden.
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Die bloße Übersendung einer Rechnung an einen Dritten entlässt den Auftraggeber nicht aus seiner Zahlungspflicht.
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Etwas anderes gilt nur bei einer ausdrücklich vereinbarten anderweitigen Zahlungsregelung bzw. wirksamen Schuldübernahme.
§ 29 Widerrufsrecht von Verbrauchern
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Verbrauchern stehen bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen die gesetzlichen Widerrufsrechte zu, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
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Einzelheiten ergeben sich aus der dem Verbraucher gesondert zur Verfügung gestellten Widerrufsbelehrung.
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Soll auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Leistung begonnen werden, wird hierfür eine gesonderte Erklärung eingeholt, soweit dies gesetzlich erforderlich ist.
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Für das Erlöschen des Widerrufsrechts bei vollständiger Leistung sowie einen möglichen Wertersatz für bis zum Widerruf erbrachte Leistungen gelten ausschließlich die gesetzlichen Voraussetzungen.
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Diese AGB beschränken gesetzliche Widerrufsrechte nicht.
§ 30 Kündigung von Daueraufträgen
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Daueraufträge können mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende gekündigt werden.
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Die Kündigung kann in Textform, insbesondere per E-Mail, erfolgen.
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Gesetzliche Rechte zur außerordentlichen Kündigung bleiben unberührt.
§ 31 Verbraucherschlichtung
Der Auftragnehmer ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, soweit keine gesetzliche Verpflichtung im Einzelfall besteht.
§ 32 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
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Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
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Bei Verbrauchern bleiben zwingende Verbraucherschutzvorschriften unberührt.
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Soweit eine Gerichtsstandsvereinbarung gesetzlich zulässig ist, insbesondere gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, wird der Geschäftssitz des Auftragnehmers als Gerichtsstand vereinbart.
§ 33 Schlussbestimmungen
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Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
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Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, gelten hinsichtlich der betreffenden Regelung die gesetzlichen Vorschriften.
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Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.